EU CRA für Industriekomponenten
Jede OEM-Anfrage zu Ihren Komponenten mit EU-CRA-Belegen beantworten.
Für Hersteller von Antrieben, Sensoren, I/O-Modulen, Steuerungen und Chips, die an Maschinenbauer und Gerätehersteller liefern: welche Klasse eine Komponente hat, was ihr Hersteller selbst schuldet und was beim OEM-Kunden ankommen muss.
Autor: Maximilian HeckGeprüft von: Dr. Martin McCafferyStand:
- Volle Anwendung
- 11. Dezember 2027
- Frühwarnung
- 24 Stunden · Art. 14 Abs. 2 a
- Unterstützungszeitraum
- mind. 5 Jahre · Art. 13 Abs. 8
- Höchste Klasse in dieser Branche
- Kritisches Produkt
Ist eine Industriekomponente ein eigenes Produkt mit digitalen Elementen?
Eine Industriekomponente ist nach dem EU Cyber Resilience Act ein eigenes Produkt mit digitalen Elementen, sobald der Komponentenhersteller sie getrennt in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 1 EU CRA) und ihre bestimmungsgemäße Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz vorsieht (Art. 2 Abs. 1). Für einen Servoregler mit EtherCAT-Anschluss, einen IO-Link-Sensor oder ein I/O-Modul trägt der Komponentenhersteller damit selbst die Herstellerpflichten aus Art. 13 EU CRA, von der Konformitätsbewertung bis zur Schwachstellenbehandlung. Der Maschinenbauer, der die Komponente verbaut, ist Hersteller seiner Maschine (EU-Kommissions-Guidance Kap. 4, Beispiel 51). Die Verordnung gilt vollständig ab dem 11. Dezember 2027.
Produktklassen
Welche Industriekomponenten sind wichtige Produkte nach Anhang III des EU CRA?
Für die meisten Industriekomponenten gilt nach dem EU Cyber Resilience Act die Standardklasse, denn Anhang III kennt keine Kategorie für Antriebe, Sensoren, Drehgeber, I/O-Module, Bedienpanels oder speicherprogrammierbare Steuerungen. Entscheidend ist die Kernfunktionalität der Komponente (Art. 7 Abs. 1 EU CRA, EU-Kommissions-Guidance Kap. 6). Anhang III nennt als wichtige Produkte der Klasse I Netzschnittstellen (Nr. 10), Router und Switches (Nr. 12) sowie Mikroprozessoren, Mikrocontroller, ASIC und FPGA mit sicherheitsrelevanten Funktionen (Nr. 13 bis 15). Die technischen Beschreibungen dieser Kategorien enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392.
Verteilung in dieser Branche
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Frequenzumrichter oder Servoregler mit Feldbusanschluss
Warum diese Klasse
Keine Kategorie in Anhang III oder IV; Selbstbewertung nach Modul A (Art. 32 Abs. 1 EU CRA).
Konformitätsweg
- 1Risikobewertung
- 2Eigene Konformitätsbewertung (Modul A)
- EU-Konformitätserklärung + CE
Konformitätsbewertung in Eigenverantwortung, Art. 32 Abs. 1 EU CRA.
Einschätzung anhand typischer Kernfunktionen. Maßgeblich sind Zweckbestimmung und Aufbau Ihres Produkts.
Alle Produktbeispiele als Tabelle+
| Produkt | Klasse nach EU CRA | Begründung |
|---|---|---|
| Frequenzumrichter oder Servoregler mit Feldbusanschluss | Standardprodukt | Keine Kategorie in Anhang III oder IV; Selbstbewertung nach Modul A (Art. 32 Abs. 1 EU CRA). |
| IO-Link-Sensor oder Drehgeber | Standardprodukt | Im Anwendungsbereich über die Datenverbindung, ohne Listung in Anhang III. |
| SPS, I/O-Modul oder HMI-Panel | Standardprodukt | Steuerungen und Bedienpanels nennt Anhang III nicht. |
| Industrie-Switch oder Router | Wichtiges Produkt, Klasse I (Anhang III) | Anhang III Klasse I Nr. 12 EU CRA. |
| Mikrocontroller oder Mikroprozessor mit sicherheitsrelevanten Funktionen | Wichtiges Produkt, Klasse I (Anhang III) | Anhang III Klasse I Nr. 13 und 14; ohne solche Funktionen gilt die Standardklasse. |
| Industrie-Firewall oder Intrusion-Prevention-System | Wichtiges Produkt, Klasse II (Anhang III) | Anhang III Klasse II Nr. 2 EU CRA. |
| Manipulationssicherer Mikrocontroller | Wichtiges Produkt, Klasse II (Anhang III) | Anhang III Klasse II Nr. 4 EU CRA. |
| Secure Element | Kritisches Produkt (Anhang IV) | Anhang IV Nr. 3 EU CRA: Chipkarten und ähnliche Geräte, einschließlich Sicherheitselemente. |
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Außerhalb des EU Cyber Resilience Act bleibt eine Komponente, deren bestimmungsgemäße Verwendung keinerlei Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz vorsieht. Produkte, auf die die Fahrzeug-Typgenehmigungsverordnung (EU) 2019/2144 Anwendung findet, nimmt Art. 2 Abs. 2 Buchst. c EU CRA aus. Komponenten, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, fallen nach Art. 69 Abs. 2 EU CRA erst nach einer späteren wesentlichen Änderung unter die Anforderungen; die Meldepflichten aus Art. 14 gelten für sie nach Art. 69 Abs. 3 trotzdem.
Pflichten
Was muss ein Komponentenhersteller seinem OEM-Kunden liefern?
Der OEM-Kunde muss bei jeder zugekauften Komponente die gebotene Sorgfalt walten lassen (Art. 13 Abs. 5 EU CRA). Erwägungsgrund 34 zählt auf, was er dafür prüfen kann: ob die Komponente ihre Konformität nachweist und die CE-Kennzeichnung trägt, ob regelmäßig Sicherheitsupdates erschienen sind und ob sie frei von Schwachstellen aus öffentlichen Datenbanken ist.
- 01
Angaben für die Integration
Ist eine Komponente zum Einbau in andere Produkte bestimmt, liegen ihr nach Anhang II Nr. 8 Buchst. f EU CRA die Informationen bei, die der Integrator für Anhang I und für seine technische Dokumentation nach Anhang VII braucht. Diese Angaben bleiben nach Art. 13 Abs. 18 mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder über den längeren Unterstützungszeitraum abrufbar.
- 02
Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
Die Klasse der Komponente bestimmt nach Art. 32 EU CRA das Konformitätsbewertungsverfahren. Nach dessen Abschluss stellt der Komponentenhersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an (Art. 13 Abs. 12); der OEM-Kunde kann beides direkt zu seinen Unterlagen nehmen.
- 03
Ein Unterstützungszeitraum mit festem Enddatum
Der Unterstützungszeitraum einer Industriekomponente beträgt nach Art. 13 Abs. 8 EU CRA mindestens fünf Jahre, und sein Enddatum steht beim Kauf mit Monat und Jahr fest (Abs. 19). Der OEM-Kunde darf Unterstützungszeiträume zugekaufter Komponenten, die Kernfunktionen erbringen, in seinen eigenen einrechnen (Abs. 8 UAbs. 2). Bereitgestellte Sicherheitsupdates bleiben nach Abs. 9 mindestens zehn Jahre abrufbar.
- 04
Dokumentierte Softwarekomponenten
Für jedes Produkt erstellt der Komponentenhersteller eine Software-Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, mindestens mit den obersten Abhängigkeiten (Anhang I Teil II Nr. 1 EU CRA). Nach Erwägungsgrund 77 muss er sie nicht veröffentlichen. Gibt er sie an Nutzer weiter, nennen die Informationen nach Anhang II Nr. 9 den Abrufort.
- 05
Eine Anlaufstelle für Schwachstellenhinweise
Entdeckt ein OEM-Kunde eine Schwachstelle in der Komponente, meldet er sie nach Art. 13 Abs. 6 EU CRA ihrem Hersteller und gibt einen eigenen Fix weiter, falls er einen entwickelt hat. Dafür braucht der Komponentenhersteller eine Kontaktadresse (Anhang I Teil II Nr. 6). Nach der Behebung veröffentlicht er ein Advisory, an dem Nutzer betroffenes Produkt, Auswirkung und Schwere erkennen (Nr. 4).
Angrenzende Regulierung
Wie greifen EU CRA, Maschinenverordnung und Funkanlagenrichtlinie bei Komponenten ineinander?
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Fällt ein Produkt zugleich unter die Maschinenverordnung, etwa ein Sicherheitsbauteil, erfüllt sein Hersteller beide Anforderungssätze (Erwägungsgrund 53 EU CRA). Die Cybersicherheitsanforderungen des EU CRA können dabei den Schutz gegen Korrumpierung und die Sicherheit von Steuerungen aus Anhang III Abschn. 1.1.9 und 1.2.1 der Maschinenverordnung mit abdecken, wenn der Hersteller diese Überschneidung nachweist.
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU
Für bestimmte Funkanlagen setzt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 die Cyberanforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e und f der Richtlinie in Kraft. Nach Erwägungsgrund 30 umfasst der EU CRA alle Elemente dieser drei Anforderungen. Bescheinigungen zu Cyberanforderungen aus anderen Harmonisierungsrechtsakten gelten nach Art. 69 Abs. 1 EU CRA übergangsweise weiter.
NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555
Betreiber, die unter NIS2 fallen, sichern ihre Lieferkette ab (Art. 21 Abs. 2 Buchst. d NIS2) und stellen entsprechende Anforderungen in Ausschreibungen und Lieferverträgen. Beim Komponentenhersteller kommen sie über den Maschinenbauer an; seine Produktpflichten stehen im EU CRA.
Aus der Praxis
Wo es für Komponentenhersteller schwierig wird
Feldstände, die parallel weiterlaufen
Wer eine Firmware-Plattform über mehrere Leistungsklassen und Feldbusoptionen führt, hat ältere Stände noch im Einsatz, während neue schon ausgeliefert werden. Bei jeder Schwachstelle beginnt die Arbeit deshalb mit der Frage, welche Variante in welchem Stand betroffen ist und welche Kunden sie verbaut haben.
Austauschteile im After-Sales
Ein Austauschteil mit neuer Firmware sieht aus wie das Original. Ob es noch als Ersatzteil durchgeht oder schon ein Nachfolgetyp ist, hält der Service fest, und zwar so, dass die Marktüberwachung die Entscheidung Jahre später nachvollziehen kann.
Vorlieferanten mit eigenem Supportende
Chip, Echtzeitbetriebssystem und Bibliotheken kauft der Komponentenhersteller seinerseits zu. Läuft deren Support vor seinem eigenen Unterstützungszeitraum aus, behandelt er ihre Schwachstellen selbst weiter, weil Art. 13 Abs. 8 EU CRA die Pflicht auf die Komponenten eines Produkts erstreckt.
Jeder Kunde fragt neu
Jeder Maschinenbauer, der die Komponente verbaut, prüft sie für seine eigene Maschine. Klasse, Konformitätserklärung, Supportende und Behebungsstand kommen deshalb immer wieder als Anfrage, selten zweimal im gleichen Format.
Mit Kunnus
Wie Kunnus Komponentenhersteller unterstützt

Rechenbeispiel
Rechenbeispiel: eine Firmware-Plattform, 25 OEM-Kunden
Ein Hersteller von Frequenzumrichtern baut vier Hardware-Varianten auf einer Firmware-Plattform, eine je Feldbusoption. Nach der EU-Kommissions-Guidance Kap. 2 ist jede Variante mit eigenen Komponenten ein eigenes Produkt.
- 1Produkte4 Varianten
- 2Firmwarestände im Feld3 je Variante, zusammen 12
- 3OEM-Kunden25, jeder mit eigenen Maschinen
- 4Eine Schwachstelle in der Plattform12 betroffene Stände, 1 Advisory, 25 Kunden, die es brauchen
- 5Unterstützungszeiträume4 Enddaten, eines je Variante
- 6Je Jahr1 neuer Stand je Variante, also 4 weitere Stände
Beispielhafte Annahmen zur Veranschaulichung, keine Branchenstatistik. Ob Varianten eigene Produkte sind, hängt im Einzelfall von Komponenten, Konfiguration und aktivierten Funktionen ab.
Häufige Fragen
Fällt ein Frequenzumrichter ohne Netzwerkschnittstelle unter den EU CRA?+
Ein Frequenzumrichter ohne Netzwerkschnittstelle kann trotzdem eine Datenverbindung im Sinne des EU Cyber Resilience Act haben. Als physische Verbindung zählt jede elektrische, optische, mechanische oder Funk-Schnittstelle (Art. 3 Nr. 9 EU CRA), also auch ein Serviceport zur Parametrierung. Eine indirekte Verbindung besteht, wenn die Maschine, in die er eingebaut wird, ihrerseits an ein Netz angeschlossen werden kann (Art. 3 Nr. 10).
Gilt die Ersatzteil-Ausnahme auch für eine Komponente mit neuer Firmware?+
Eine Komponente mit neuer Firmware bleibt Ersatzteil im Sinne von Art. 2 Abs. 6 EU CRA, solange sie nach denselben Spezifikationen gefertigt ist und ihre sicherheitsrelevanten Eigenschaften denen des ersetzten Teils entsprechen. Die EU-Kommissions-Guidance Kap. 4 zieht die Grenze bei Kryptografie und Secure Boot: Wird die Krypto-Implementierung oder der Secure-Boot-Mechanismus geändert, ist das Teil nicht mehr identisch (Beispiel 37); ein neuer Chipsatz mit gleichen Protokollen und Sicherheitsmechanismen kann es bleiben (Beispiel 38). Außerdem muss der Lieferkontext den Reparaturzweck zeigen, etwa über das in der Bestellung genannte Produkt. Im regulären Vertrieb gilt ein Nachfolgetyp als eigenes Produkt.
Macht ein Mikrocontroller mit Secure Boot unsere Steuerung zum wichtigen Produkt der Klasse I?+
Die Klasse einer Steuerung richtet sich nach ihrer eigenen Kernfunktionalität. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EU CRA bestimmt, dass die Integration eines Anhang-III-Produkts das aufnehmende Produkt für sich genommen nicht in die Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 und 3 bringt; die EU-Kommissions-Guidance Kap. 6 spielt das an einem Router mit Firewall-Komponente durch (Beispiel 63). Der Mikrocontroller selbst wird von seinem Hersteller eingestuft, nach Anhang III Klasse I Nr. 14.
Muss der Komponentenhersteller jede Schwachstelle an die ENISA melden?+
Der Komponentenhersteller meldet nach Art. 14 EU CRA aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, und zwar gleichzeitig an das koordinierende CSIRT und die ENISA über die einheitliche Meldeplattform. Die Frühwarnung ist innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis fällig, die Meldung innerhalb von 72 Stunden, beides seit dem 11. September 2026; der Abschlussbericht folgt spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit der Korrektur (Art. 14 Abs. 2 EU CRA). Andere Schwachstellen behandelt er im eigenen Prozess nach Anhang I Teil II.
Wie lang muss der Unterstützungszeitraum einer Industriekomponente sein?+
Der Unterstützungszeitraum einer Industriekomponente beträgt nach Art. 13 Abs. 8 EU CRA mindestens fünf Jahre und richtet sich nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer. In die Schätzung der Nutzungsdauer gehen die angemessenen Erwartungen der Nutzer und die Art des Produkts ein; der Hersteller darf sich zusätzlich an vergleichbaren Produkten anderer Hersteller und an der Verfügbarkeit der Betriebsumgebung orientieren. Läuft eine Komponente erwartbar länger als fünf Jahre in Maschinen, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Die Kommission kann für einzelne Produktkategorien Mindestzeiträume per delegiertem Rechtsakt festlegen; die Begründung des Herstellers gehört in die technische Dokumentation nach Anhang VII.
Reicht ein IEC-62443-4-2-Zertifikat als Nachweis gegenüber dem OEM?+
Eine Konformitätsvermutung für den EU Cyber Resilience Act begründen nach Art. 27 Abs. 1 EU CRA harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. Ein IEC-62443-4-2-Zertifikat bescheinigt, dass eine Automatisierungskomponente die technischen Sicherheitsanforderungen dieser Norm erfüllt. Der OEM-Kunde legt es zu den technischen Spezifikationen und der Sicherheitsdokumentation, die er für seine Sorgfaltspflicht heranzieht. Den Nachweis der EU-CRA-Konformität ersetzt es nicht; den führt die EU-Konformitätserklärung der Komponente.
Welche Klasse haben Ihre Komponenten?
In wenigen Minuten gibt das EU-CRA-Assessment eine erste Einschätzung der Produktklasse Ihrer Komponenten und nennt die nächsten Schritte.
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Weitere Branchen
EU-CRA-Compliance in anderen Branchen
Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Amtsblatt der EU. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj
Diese Seite ist eine Orientierung zum Cyber Resilience Act für diese Branche, keine Rechtsberatung. Ob und wie die Verordnung für ein konkretes Produkt greift, hängt von dessen Zweckbestimmung und Aufbau ab.








